Vereinssatzung

des Zentrums für Interkulturelle Musik e. V.

 

– beschlossen von der Mitgliederversammlung des ZfIM am 14.04.2018:

 

§ 1 Name und Zweck

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

§ 3 Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Organe

§ 8 Der Vorstand

§ 9 Ausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Abstimmungen

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Auflösung

§ 15 Gerichtsstand

 

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Zentrum für Interkulturelle Musik e. V.

2. Der Verein Zentrum für Interkulturelle Musik e. V. (ZfiM) mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Vermittlung von Musik aus den Kulturen der Welt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kurse, Workshops, musikpädagogische Projekte, Fortbildungen und Konzerte, die sich an Menschen in ihrer kulturellen Diversität, Menschen jeden Alters, musikalische Laien und professionelle Musiker richten.

In Diskussionsforen, Vorträgen und Forschungsarbeiten sollen Fragen zur interkulturellen musikalischen Arbeit und Interkulturalität reflektiert und weiterentwickelt werden. Dies soll gemeinsam und in Austausch mit Menschen verschiedenster Kulturen stattfinden.

Zu den Vereinszielen gehört der Aufbau einer Sammlung von Instrumenten, der Aufbau eines Noten-, Schriften- und Audioarchivs sowie der Aufbau von Ensembles.

3. Um eine möglichst hohe Effizienz der Vereinszwecke zu erreichen, soll eine enge

Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung und Institutionen, die die

Vereinszwecke unterstützen, angestrebt werden.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen.

 

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei juristischen Personen steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer Person zur Ausübung zu.

2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

a) Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge

b) die einstimmige Befürwortung der Aufnahme durch den Vorstand

2. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, hat die Bewerberin / der Bewerber die Möglichkeit, ihren / seinen Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen. Über den Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres (das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Ausschüsse

3. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen, und zwar:

1. der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden,

2. der 2. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden,

3. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

4. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

Der Vorstand kann um Beisitzer (höchstens fünf) erweitert werden.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die 1. oder 2. Vorsitzende bzw. der 1. oder 2. Vorsitzende. Jede / jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 9 Ausschüsse

1. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen und anderer Aktivitäten und ihrer Durchführung können aus den Kreisen der Mitglieder vom Vorstand Ausschüsse gewählt werden. Nehmen die Mitglieder die Wahl an, sind sie für die Aufgabe des Ausschusses voll verantwortlich und dazu bereit, im Verhinderungsfall in Absprache mit dem Vorstand für Ersatz zu sorgen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist,

4. Festsetzung des Jahresbeitrages,

5. Satzungsänderungen vorzuschlagen oder zu beschließen.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können nur eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten entsenden. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine Abstimmung oder eine Wahl geheim erfolgen. Auch die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung oder eine Wahl geheim erfolgen soll.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen.

2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§ 14 Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.

3. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

§ 15 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte in Kassel zuständig.

Kassel, 14.04. sowie 30.05.2018